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Gewerbetreibende müssen Abfalltransport anzeigen

Von Nicolas Ottersbach | | Wirtschaft/Politik

Anzeigepflichtig ist ab 1. Juni der Transport von Abfällen auch für Gewerbetreibende, deren Haupttätigkeit nicht das Sammeln und Befördern von Abfällen ist. Beispielsweise müssen Handwerker und Dienstleister das bei der Abfallbehörde anzeigen. Für Handwerkerbetriebe, die im Zuge ihrer handwerklichen Tätigkeit angefallene Abfälle selbst zu Entsorgungsanlagen transportieren, gilt ab Juni also auch, was seit zwei Jahren für "Abfallprofis" Pflicht ist.

Auch andere Dienstleister (z.B. Spediteure, die Transportverpackungen wieder mitnehmen) können davon betroffen sein. Betriebe, bei denen die gesammelte oder transportierte Abfallmenge im Jahr bei den gefährlichen Abfällen (Asbestplatten, Flüssiglacke oder mineralische Dämmstoffe) zwei Tonnen und bei den nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen überschreitet, ebenfalls. Im Gegensatz zu gewerbsmäßigen Abfallbeförderern entfällt aber die Kennzeichnung der Fahrzeuge mit Warntafeln.

Weitere Informationen gibt es bei den Abfallbehörden der Bundesstadt Bonn (Tel. 0228 - 77 29 18) und des Rhein-Sieg-Kreises (Tel. 02241 - 13 27 59).

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