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Was tun, wenn kein Kindergartenplatz frei ist?

Von Nicolas Ottersbach | | Magazin

Viele Eltern im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes, zu dem auch Ruppichteroth gehört, haben ihre Kinder für das nächste Kindergartenjahr bereits angemeldet. "Dies wird jedoch teilweise nicht möglich sein", heißt es vom Kreis, da es mehr Kinder als freie Plätze gibt. Es gibt allerdings einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz.

Wichtig ist zu wissen, dass sich der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz nicht gegen die Kindergarteneinrichtung selbst oder den Träger der Kindertagesstätten richtet, sondern gegen das für den Wohnort der Eltern zuständige Jugendamt. Folglich müssen Eltern, sofern sie über die Anmeldung in den einzelnen Kindergärten hinaus ihren Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz anmelden wollen, dies dem zuständigen Jugendamt in schriftlicher Form mitteilen.

Die Mitteilung sollte Angaben zu Name, Vorname und Geburtsdatum des Kindes, Wohnort, zum gewünschten Aufnahmetermin und dem gewünschten Betreuungsumfang (Wochenstunden) haben. Dabei müssen Fristen beachtet werden: Spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin sollte dem Jugendamt der Bedarf angezeigt werden. Diese sogenannte Bedarfsanzeige und die genannte Frist können nämlich dann von Bedeutung sein, wenn Eltern keine Kindergartenplatzzusage erhalten sollten.

Das Kreisjugendamt ist dann verpflichtet, spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, ab dem der Kindergartenplatz in Anspruch genommen werden soll, einen Platz zuzuweisen. Je nach Platzkapazitäten kann das Jugendamt jedoch nicht sicherstellen, dass Eltern einen Platz in der von ihnen bevorzugten Kindertagesstätte erhalten.

Eltern, die im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes wohnen, können ihre schriftliche Mitteilung mit dem Stichwort "Bedarfsanzeige Kindertagesbetreuung" entweder per Post an das Jugendamt oder an die E-Mail-Adresse brigitte.schaefer(at)rhein-sieg-kreis.de senden.

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