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2G und 2G-plus

Diese Corona-Regeln gelten jetzt im Rhein-Sieg-Kreis

Von Nicolas Ottersbach | | Magazin

Ab sofort greifen in Ruppichteroth die 2G-Regelungen. Das betrifft auch den Amateursport. Für Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen wie Clubs, für Tanzveranstaltungen und Karnevalsveranstaltungen gilt außerdem 2G-plus. Die aktuelle Corona-Schutzverordnung ist zunächst bis einschließlich 21. Dezember 2021 gültig. Foto: Symbolbild [Pixabay]

Übersicht aller Corona-Regeln des Landes NRW [PDF]

Übersicht aller Zahlen im Corona-Dashboard

Was bedeutet 2G?

Zu 2G gehören alle, die vollständig geimpft oder genesen sind. Überall dort, wo 2G die Zugangsvoraussetzung ist, haben Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, keinen Zutritt. Ausnahmen gibt es nur für Menschen, die über ein ärztliches Attest verfügen, aus dem sich ergibt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können. Diese müssen aber einen negativen Test vorweisen. Außerdem sind Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre von den 2G-Regeln ausgenommen.

Was bedeutet 2G-plus?

2G-plus bedeutet, dass nur Menschen Zutritt zu Veranstaltungen und Einrichtungen haben, die geimpft oder genesen sind und zusätzlich einen negativen Test nachweisen können. Das kann entweder ein Schnelltest sein, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, oder ein PCR-Test, der maximal 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung oder vor dem Besuch der Einrichtung gemacht worden ist.

Auch hier gilt wie bei 2G: Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können (Attest) sind von diesen Regelungen ausgenommen, benötigen aber natürlich auch einen negativen Testnachweis. Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre sind von der 2G-Plus ebenfalls ausgenommen, benötigen aufgrund der allgemeinen Regelungen zu den Testungen auch keinen speziellen Nachweis.

2G-Regeln im Kultur- und Freizeitbereich

Für den Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich gilt die 2G-Regelung. Darunter fallen Besuche von Museen, Ausstellungen, Konzerten, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten gehört ebenso zur 2G- Regelung wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche). Auch bei der gemeinsamen Sportausübung (Wettkampf und Training) ist jetzt drinnen und draußen 2G notwendig.

2G-plus-Regel in Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen

Für den Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen gilt ebenso wie für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen die 2G-plus-Regel.

Ergänzung der 3G-Regelungen

Neben den 2G- und 2G-plus-Anforderungen schreibt die neue Corona-Schutzverordnung auch weiterhin vor, dass bestimmte Angebote und Einrichtungen nur mit der 3G-Regel genutzt beziehungsweise besucht werden dürfen, also wenn eine vollständige Impfung, Genesung oder eine negative Testung vorgewiesen werden kann.

Im Bereich von nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten und werden auf weitere, bisher nicht zugangsbeschränkte Angebote ausgedehnt. Der Zutritt zu Versammlungen in Innenräumen, Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen und Sitzungen kommunaler Gremien ist nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung.

Neben der neuen Corona-Schutzverordnung greifen gelten auch Neuregelungen des Bundes zum Infektionsgeschehen. Dazu gehört zum Beispiel die 3G-Regelung für den ÖPNV und die 3G-Regel am Arbeitsplatz.

Regelungen für Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler

Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis oder eine Schulbescheinigung. Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test, sie sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.

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