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Rhein-Sieg-Kreis erreicht Coronavirus-Gefährdungsstufe

Von Nicolas Ottersbach | | Magazin

Der Rhein-Sieg-Kreis durch eine Allgemeinverfügung offiziell die Gefährdungsstufe 1 festgestellt. Damit treten ab 21. Oktober für das gesamte Kreisgebiet alle Regelungen in Kraft, die die Coronaschutzverordnung für eine Sieben-Tages-Inzidenz ab 35 vorsieht. In Ruppichteroth gibt es aktuell fünf Infektionen. Foto: Das neue Coronavirus unter dem Mikroskop [CC BY 2.0/ NIAID-RML]

Dazu gehört, dass an Festen höchstens 25 Personen teilnehmen dürfen und draußen überall da eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden muss, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Das betrifft zum Beispiel stark frequentierte Fußgängerzonen. Die betroffenen Außenbereiche in den Kommunen des Rhein-Sieg-Kreises sind in der Allgemeinverfügung konkret aufgeführt.

"Bitte halten Sie sich unbedingt an diese Spielregeln, reduzieren Sie Ihre Kontakte auf ein Minimum und helfen Sie mit, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen“, sagt Ralf Thomas, Leiter der Fachstelle Covid. "Ansonsten drohen dem Rhein-Sieg-Kreis kurzfristig weitere Beschränkungen."

Inzidenz liegt bei 44,4

Rechtliche Basis ist die am Wochenende in Kraft getretene Fassung der Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Sie sieht vor, dass Kreise offiziell das Erreichen der Gefährdungsstufe 1 durch eine Allgemeinverfügung feststellen, wenn die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit über dem Wert von 35 liegt und das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen oder ähnliches zurückzuführen und einzugrenzen ist.

Die 7-Tages-Inzidenz für den Rhein-Sieg-Kreis liegt aktuell bei 44,4. Sie bildet ab, wie viele Menschen sich im Rhein-Sieg-Kreis in den letzten sieben Tagen pro 100.000 Einwohner mit dem Coronavirus infiziert haben. Strengere Regelungen durch lokale Allgemeinverfügungen wie zum Beispiel in Siegburg bleiben gelten weiter. Sollte die Inzidenz den Wert 50 überschreiten, muss offiziell die Gefährdungsstufe 2 festgestellt werden.

Die mit der Gefährdungsstufe 1 geltenden Regelungen laut Coronaschutzverordnung im Überblick

  1. Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne der
  • § 4 (Versammlungen, Zusammenkünfte und Versammlungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen),
  • § 6 (Hochschulen, außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst, Bibliotheken)
  • § 7 (weitere außerschulische Bildungsangebote),
  • § 8 (Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sowie auf Veranstaltungsbereichen im Freien),
  • § 9 (sportliche Wettbewerbe auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen) und
  • § 13 (sonstige Veranstaltungen und Versammlungen) der CoronaSchVO sowie
  • Kongresse

mit mehr als 1000 Personen sind unzulässig.

  1. An Festen (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 CoronaSchVO) dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen.
  1. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt – abweichend von § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 1a und 3a CoronaSchVO - auch am Sitz- oder Stehplatz in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen und sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Abs. 1 und 2 der CoronaSchVO, soweit dies nicht mit der Tätigkeit (zum Beispiel als Moderator, Vortragender) unvereinbar ist, sowie als Zuschauer von Sportveranstaltungen.
  1. Die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Abs. 2 CoronaSchVO genannten Gruppen gehören, gilt - abweichend von
  • § 2b Abs. 1 CoronaSchVO bei Veranstaltungen, Versammlungen oder Angeboten,
  • § 6 Abs. 2 CoronaSchVO bei Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen von Bildungsangeboten im öffentlichen Dienst,
  • § 7 Abs. 1 CoronaSchVO bei Bildungsangeboten und Prüfungen von Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Einrichtungen,
  • § 8 Abs. 1 CoronaSchVO bei Konzerten und Aufführungen,
  • § 10 Abs. 6 CoronaSchVO beim Betrieb von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen
  • und § 13 Abs. 1 CoronaSchVO bei sonstigen Veranstaltungen, die nicht unter die besonderen Regelungen dieser Verordnung fallen,

und bei denen die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen, auch dann, wenn eine qualifizierte Rückverfolgung nach § 2a Abs. 2 CoronaSchVO sichergestellt ist.

  1. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt auch in öffentlichen Außenbereichen, in denen regelmäßig eine Unterschreitung des Mindestabstands zu erwarten ist (z.B. stark frequentierte Fußgängerzonen).

Die besonderen Beschränkungen nach Ziffer 1 gelten nicht für Beerdigungen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt.

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