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Neue Coronaschutz-Verordnung

Diese Regeln gelten ab Montag im Rhein-Sieg-Kreis

Von Nicolas Ottersbach | | Wirtschaft/Politik

Mit der neuen Coronaschutz-Verordnung gelten ab dem 11. Januar in Nordrhein-Westfalen schärfere Regeln. Antworten auf die wichtigsten Fragen. Grafiken: Die neuen Corona-Regeln [Land NRW]

Hier gibt es die ab dem 11. Januar gültige Coronaschutz-Verordnung für NRW.

Hier geht es zum Covid-19-Dashboard mit aktuellen Infektionszahlen für Ruppichteroth.

Welche Kontaktbeschränkungen gelten?

Die Kontaktbeschränkungen werden vorerst bis zum 31. Januar ausgeweitet. Treffen im öffentlichen Raum sind nur zwischen Angehörigen eines Hausstands sowie einer weiteren Person zulässig. Diese Person kann von betreuungsbedürftigen Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden; im Rahmen der Wahrnehmung von Umgangsrechten kann auch der getrennt lebende Elternteil von den betreuungsbedürftigen Kindern begleitet werden.

Die 15-Kilometer-Regel für Einwohner in extremen Corona-Hotspots ist nicht in der neuen Verordnung zu finden. Nach Angaben eines Sprechers des NRW-Gesundheitsministeriums müssen die betroffenen Kreise dies in eigenen Verfügungen regeln.

Die bisherigen Ausnahmen für den Mindestabstand gelten weitestgehend unverändert fort. Ausgenommen sind demnach unter anderem spielende Kinder auf einem Spielplatz, die Nutzung des ÖPNV mit Mund-Nase-Bedeckung oder die Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.

Wie ist die Rechtslage in den Bereichen Gastronomie und Übernachtungsangebote?

Restaurants und Gaststätten bleiben geschlossen, dies gilt nun grundsätzlich auch für Kantinen und Mensen. Nur der Bring- oder Abholdienst ist erlaubt. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen ausnahmsweise dann zur Versorgung der Beschäftigten beziehungsweise der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden, wenn sonst die Arbeitsabläufe nicht aufrechterhalten werden könnten.

Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt, geschäftliche und dienstliche Übernachtungen sind erlaubt.

Wo darf Alkohol verzehrt werden?

Vom 16. Dezember bis 31. Januar ist der Verzehr alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit untersagt.

Wird der Einzelhandel geschlossen?

Ja. Der Einzelhandel bleibt bis zum 31. Januar geschlossen. Ausgenommen davon sind: Lebensmittelgeschäfte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Lebensmittelwochenmärkte, Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Drogerien, Tankstellen, Banken, Sparkassen, Poststellen, Kioske und Zeitungsverkaufsstellen, Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte, Großhandel (für Großhandelskunden), die Abgabe von Lebensmittel durch soziale Einrichtungen (Tafeln).

Ist Versandhandel und die Abholung von Waren durch Kunden möglich?

Ja. Der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren ist zulässig. Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.

Dürfen Baumärkte öffnen?

Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten ist nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nicht gestattet werden.

Gibt es Änderungen bei der Maskenpflicht?

Nein, die Maskenpflicht gilt weiterhin, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder dem Besuchs- und Kundenverkehr zugänglich sind, sowie im ÖPNV (auch an Haltestellen),
  • auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
  • vor Einzelhandelsgeschäften und auf zugehörigen Parkplätzen und Wegen,
  • gegebenenfalls auch in Arbeits- und Betriebsstätten, allerdings nicht am Platz, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Bleiben die Schulen geöffnet?

Die Schüler sollen komplett zu Hause unterrichtet werden - bis zur Klasse sechs gibt es aber eine Notbetreuung. Die Maßnahmen gelten zunächst bis Ende Januar. Für die Schulen wird die Umstellung auf Distanzunterricht für alle Schüler auch damit begründet, dass eine Doppelbelastung von Lehrkräften durch gleichzeitigen Präsenz- und Distanzunterricht vermieden werden solle.

Sollte die Umstellung auf den Distanzunterricht an einer Schule mehr Vorbereitungszeit erfordern, kann der Unterricht dort auch erst am 13. Januar wieder beginnen. Alle Schulen bieten nach Angaben Gebauers ab Montag eine Betreuung für Schüler der Klassen 1 bis 6 an, wenn diese beim Distanzunterricht nicht zu Hause betreut werden können oder aber eine Kindeswohlgefährdung vorliege. Während der Betreuung in den Schulen finde aber kein regulärer Unterricht statt.

Wird die Kindertagesbetreuung schließen?

Die Betreuungsgarantie gilt bis zum 31. Januar, aber alle Eltern sind dringend aufgerufen, die Betreuung ihrer Kinder – wenn immer möglich – selbst sicherzustellen. Es besteht kein Betretungsverbot.

Kinder, für die der Besuch in ihrem Kindertagesbetreuungsangebot unverzichtbar ist, können weiter betreut werden. Da aufgrund der aktuellen Lage der Corona-Pandemie mit festen Gruppen gearbeitet werden muss, reduziert sich die vertraglich zwischen Familien und Einrichtungen vereinbarte Betreuungsumfang grundsätzlich um zehn Stunden (von 45 auf 35, von 35 auf 25, von 25 auf 15 Stunden). In der Kindertagespflege bleibt es grundsätzlich bei dem bisher gebuchten Umfang.

Wenn Eltern Hilfe und eine Betreuung brauchen, bekommen sie diese. Das gilt ausdrücklich für berufliche, familiäre und bei dem Kind selbst bestehende Gründe. Kein Kind soll durch diesen Lockdown Schaden nehmen. Eltern sollten den vertrauensvollen Kontakt zu ihrer Kita oder Kindertagespflegeperson suchen.

Gilt das aktuelle Betreuungsangebot nur für Eltern in systemrelevanten Berufen?

Nein. Eine Betreuung ist grundsätzlich für alle Kinder möglich, wenn sie unabdingbar notwendig ist.

Bleiben Hochschulen und außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst geöffnet?

Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens ist unter Einhaltung der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes zulässig. Dabei dürfen Lehrveranstaltungen nur dann in Präsenz zugelassen werden, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile entweder für die Studierenden ohne Präsenz durchgeführt oder auf einen Zeitpunkt nach dem 31. Januar verschoben werden können. Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 31. Januar verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist.

Was passiert mit Kultureinrichtungen?

Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sind bis zum 31. Januar untersagt. Dasselbe gilt für den Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen. Nur Autokinos mit einem Abstand von 1,5 Metern zwischen den Fahrzeugen dürfen betrieben werden.

Welche Regeln gelten für Berufsmusiker?

Der zur Berufsausübung zählende Probebetrieb ist weiterhin erlaubt. Ebenso ist es Berufsmusikern gestattet, Konzerte und Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung in Rundfunk und Internet zu spielen.

Was gilt für Freizeit- und Amateursport?

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf. Unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen bleiben Joggen, Walken oder ähnliches zulässig.

Was passiert mit Freizeit- und Vergnügungsstätten?

Bis zum 31. Januar untersagt ist der Betrieb von

  • Schwimm- und Spaßbädern, Sonnenstudios, Saunen und Thermen und ähnlichen Einrichtungen,
  • Zoos, Tierparks, Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
  • Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen
  • Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
  • Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen,
  • Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen.

In Wettannahmestellen und Wettbüros ist nur die Entgegennahme der Spielscheine, Wetten und so weiter gestattet. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt (etwa zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen) ist unzulässig.

Sind Veranstaltungen und Versammlungen noch erlaubt?

Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen der Coronaschutzverordnung fallen, sind bis zum 31. Januar untersagt. Erlaubt bleiben – unter jeweils im Einzelfall zu beachtenden Bedingungen – unter anderem:

  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (z. B. Demonstrationen)
  • Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge dienen (z. B. auch Parteiversammlungen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerbern oder Blutspenden) und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitraum nach dem 31. Januar 2021 verlegt werden können
  • Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien, Gesellschaften, Parteien, Vereinen oder Wohnungseigentümergemeinschaften, die nicht digital durchgeführt werden können
  • Beerdigungen
  • standesamtliche Trauungen
  • Gottesdienste.

Welche Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung gibt es?

Kirchen und Religionsgemeinschaften entscheiden unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens, inwieweit Versammlungen zur Religionsausübung in Präsenz durchgeführt werden können, und informieren die vor Ort zuständigen Behörden. Sie sichern die Einhaltung des Mindestabstands, begrenzen die Teilnehmerzahl, führen ein Anmeldeerfordernis für solche Zusammenkünfte ein, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, verpflichten die Teilnehmer zum Tragen einer Alltagsmaske auch am Sitzplatz, erfassen die Kontaktdaten der Teilnehmer und verzichten auf Gemeindegesang.

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