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Neue Corona-Schutzverordnung

Diese Corona-Regeln gelten ab dem 28. Dezember im Rhein-Sieg-Kreis

Von Nicolas Ottersbach | | Magazin

Ab dem 28. Dezember gelten auch für Geimpfte und Genesene in Nordrhein-Westfalen Kontaktbeschränkungen. Private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich sind ihnen dann nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt - eine Begrenzung der Anzahl von Hausständen gibt es hier nicht. NRW setzt unter anderem mit dieser Regel grundsätzlich in seiner aktualisierten Corona-Schutzverordnung die jüngsten gemeinsamen Corona-Beschlüsse von Bund und Ländern um, wie das Landesgesundheitsministerium am Donnerstag mitteilte - allerdings mit Ausnahmen. Foto: Symbolbild [Pixabay]

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Diese Regeln in NRW gehen über die Bund-Länder-Vereinbarungen hinaus

NRW tut dies im Bereich der Fitnessstudios, Schwimmbäder und Wellnessangebote und bei gemeinsamem Singen von Chören. Weil dort das Tragen einer Maske nicht praktikabel ist, müssen die Kunden oder Teilnehmer dort ab kommenden Dienstag einen Schnelltest vorzeigen, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf. Für den Profisport gibt es dabei aber eine Übergangsregelung: Dort sind ungeimpfte Profisportler auch mit einem PCR-Test zugelassen.

Bei den Kontaktbeschränkungen übernimmt NRW die Regelung der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK): Ab Dienstag, dem 28. Dezember, gelten diese auch für Genesene und Geimpfte. Bei privaten Zusammenkünften im Innen- wie Außenbereich dürfen sich nur noch maximal zehn Personen treffen. Eine Begrenzung auf eine vorgegebene Zahl von Haushalten gibt es jedoch nicht. In diese Rechnung nicht mit einbezogen werden Kinder bis einschließlich 13 Jahren. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten die strengeren Bestimmungen fort, und neben dem eigenen Hausstand dürfen nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen.

Großveranstaltungen nur noch ohne Zuschauer

Laut NRW-Verordnung sind in der Silvesternacht, wie in der MPK vereinbart, Ansammlungen jenseits dieser Grenzen „auf von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügung näher zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und Straßen untersagt“. Großveranstaltungen sind ab Dienstag nur noch ohne Zuschauer erlaubt. Bei anderen Veranstaltungen werden die Grenzen für Zuschauer abgesenkt auf höchstens 750. Neu sind auch Verschärfungen bei Masken- und Testpflichten im Freizeitbereich. „Wegen der deutlich höheren Aggressivität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert“, teilte das Ministerium mit. Laut Corona-Schutzverordnung gilt nun etwa Maskenpflicht auch bei grundgesetzlich geschützten Versammlungen mit mehr als 750 Personen im Freien. Auch bei der Berufsausübung in Innenräumen sowie in Fahrzeugen darf demnach - selbst bei Immunisierten und bei einem Mindestabstand von 1,5 Metern - nicht mehr auf eine medizinische Maske verzichtet werden.

Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können und nicht immunisiert sind - etwa Berufsmusiker mit Blasinstrumenten - müssen einen PCR-Test nachweisen. Maskenpflicht gilt ab Dienstag ebenfalls auch für Immunisierte in Bildungs- und Kultureinrichtungen, auf Messen oder Familienerholungsfahrten - unabhängig von festen Sitzplätzen oder Anordnungen im Schachbrettmuster.

Beim Sport gilt ab dem 28. Dezember 2G plus

Da beim Sport in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten keine Masken getragen werden könnten, müssten Immunisierte hier künftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis mit sich führen, der nicht älter als 24 Stunden ist, erläuterte das Gesundheitsministerium (2G-plus). Dazu gibt es im Bund-Länder-Beschluss keine detaillierte Festlegung. Darüber hinaus gilt die 2G-plus-Vorschrift künftig für viele weitere Einrichtungen und Angebote in NRW, darunter für das Singen im Chor ohne Maske.

Die aktualisierte Schutzverordnung soll zunächst bis zum 12. Januar gelten. Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz können mit Geldbußen bis zu 25 000 Euro geahndet werden - etwa beim Verstoß gegen das Böllerverbot. Das Feuerwerksverbot oder auch die von Bund und Ländern beschlossene Schließung von Clubs und Diskotheken waren in NRW bereits zuvor umgesetzt worden.

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