Wer sich schon immer gefragt hat, welche gesetzlichen Regelungen für Rasenmäher & Co. gelten, erhält nun einen Leitfaden durch den Wildwuchs der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.
Demnach dürfen Freischneider, Grastrimmer, Laubsauger und Laubbläser ausschließlich in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr betrieben werden. Mit Rasenmähern wird es gesondert gehandhabt, ihre Benutzung ist Werktags von 20 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verboten. Der Rasentrimmer unterliegt keinen zusätzlichen Auflagen, hier ist darf man jeden Tag von 7 bis 20 Uhr das Gras im Garten stutzen.
Diese Vorgaben sind für Geräte und Maschinen im privaten Gebrauch gültig, nicht im land- und forstwirtschaftlichen. Folgende Definitionen des Bürgermeisters Hartmut Drawz dürften bei der Unterscheidung der Apparate helfen:
- Von einem Freischneider spricht man, wenn der Antrieb des Gerätes durch einen Verbrennungsmotor erfolgt und der Werkzeugbesatz aus Metall oder Kunststoffscheiben mit verschiedenen Zahnungen besteht.
- Von einem Grastrimmer spricht man, wenn der Antrieb des Gerätes durch einen Verbrennungsmotor erfolgt und der Werkzeugbesatz aus rotierenden Fäden oder Schnüren aus Kunststoff besteht.
- Von einem Rasentrimmer spricht man, wenn der Antrieb des Gerätes durch einen Elektromotor erfolgt und der Werkzeugbesatz ausschließlich aus einem Fadenkopf besteht.
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