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Internetmagazin für Ruppichteroth und den Rhein-Sieg-Kreis

Corona-Notbremse

Ausgangssperre gilt ab Samstag in Ruppichteroth und dem Rhein-Sieg-Kreis

Von Nicolas Ottersbach | | Magazin

Ab Samstag, 0 Uhr, gilt im Rhein-Sieg-Kreis und dem Oberbergischen Kreis die Corona-Notbremse des Bundes. Dadurch gibt es Ausgangsbeschränkungen, in Läden ist nur noch die Hälfte der Kundschaft erlaubt. Grafik: Regeln der Corona-Notbremse [Bundesregierung]

Grundsätzlich gibt es jetzt bundesweit einheitliche Vorgaben, die sich an den Sieben-Tages-Inzidenzen von 100, 150 und 165 orientieren. Diese müssen jeweils an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten worden sein, wobei einzig der für den gesamten Rhein-Sieg-Kreis vom Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlichte Wert maßgeblich ist. Die Inzidenzen der einzelnen Städte und Gemeinden spielen dabei keine eigene Rolle. In Rhein-Sieg liegt die Inzidenz bei 128. Erst wenn der Wert sieben Tage lang unter 100 bleibt, wird die Notbremse aufgehoben.

Hier gibt es die aktuellen Infektionszahlen im Corona-Dashboard für den Rhein-Sieg-Kreis.

Ab sofort gelten folgende Regelungen

  • Private Treffen sind nur mit einer haushaltsfremden Person gestattet. Außerdem dürfen sich maximal fünf Personen treffen – zu den beiden Haushalten gehörende Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.
  • Es gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Nur noch im Notfall, zu dienstlichen Zwecken oder wenn man zum Beispiel mit dem Hund raus muss, darf man das Haus verlassen. Zwischen 22 Uhr und 0 Uhr ist außerdem erlaubt, alleine draußen Sport zu treiben.
  • Tagsüber darf laut Bundesregierung Sport nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand betrieben werden. Ausgenommen sind Kinder, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal fünf Kindern trainieren. Trainer müssen gegebenenfalls vorher einen Test machen.
  • Freizeiteinrichtungen wie Badeanstalten, Fitnessstudios, Clubs, Wettannahmestellen, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, touristische Bahn- und Busverkehre sind untersagt.
  • Der Lebensmittelhandel, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel bleiben unter weiteren Maßgaben geöffnet.
  • In sonstigen Ladengeschäften ist „click and collect“ und bei Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses „click and meet“ zulässig. Ab einer Inzidenz von 150 ist hier nur noch „click and collect“ erlaubt.
  • Es werden nur noch halb so viele Kunden wie bisher in die Supermärkte gelassen. Bisher konnten bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern ein Kunde auf zehn Quadratmeter in das Geschäft, jetzt 20 Quadratmeter. Ab 800 Quadratmeter galt zudem bisher ein zusätzlicher Kunde pro 20 Quadratmeter, jetzt pro 40 Quadratmeter.
  • Theater, Konzerthäuser, Bühnen, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliches bleiben geschlossen. Autokinos sind zugelassen.
  • Gaststätten bleiben geschlossen. Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zur Mitnahme sind nur zwischen 5 Uhr und 22 Uhr erlaubt, nach 22 Uhr ist lediglich die Auslieferung von Speisen und Getränken zulässig.
  • Körpernahe Dienstleistungen zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken sind ohne Schnelltest erlaubt. Ausnahmen sind der Friseurbesuch und die Fußpflege. Sie sind nur erlaubt, wenn die Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.
  • Im ÖPNV gilt die FFP2-Maskenpflicht, die Anzahl der Fahrgäste kann begrenzt werden.
  • Touristische Übernachtungsangebote sind untersagt.
  • Für die Schulen gilt ab einer Inzidenz von 100 der Wechselunterricht und ab einer Inzidenz von 165 der Distanzunterricht. Für die Kitas geht es ab einer Inzidenz von 165 in den Notbetrieb.

So formuliert die Bundesregierung die Notbremse.

Die Änderungen des Infekionsschutzgesetzes im Wortlaut. [PDF]

Diese Strafen drohen

Die Polizei im Rhein-Sieg-Kreis wird die neuen Regeln nicht kontrollieren. „Da­für sind die Ord­nungs­äm­ter zu­stän­dig“, teil­te Land­rat Se­bas­ti­an Schus­ter mit. Nur wenn ei­ne Straf­tat vor­lie­ge, wer­de die Po­li­zei ins Boot ge­holt. Das In­fek­ti­ons­schutz­ge­setz hat ei­nen ei­ge­nen Wid­rig­kei­ten­ka­ta­log, der Geld­bu­ßen von bis zu 25 000 Eu­ro vor­sieht. Al­ler­dings gibt es noch keine Kon­kre­ti­sie­run­gen für die Kommunen. An­hand bis­he­ri­ger Re­ge­lun­gen ist davon auszugehen, dass sich die Bu­ß­gel­der beim Verstoß gegen die Ausgangssperre zwi­schen 200 und 250 Eu­ro be­we­gen wer­den.

ÖPNV ab 3. Mai eingeschränkt

Aufgrund der anstehenden Ausgangsbeschränkungen werden bis 0 Uhr alle Busse und Bahnen nach normalem Fahrplan verkehren. Vor 0 Uhr startende sowie aus betrieblichen Gründen notwendige Fahrten, zum Beispiel zurück zum Betriebshof, sollen auch nach Mitternacht noch zu Ende geführt werden. Diese Vorgehensweise ist koordiniert mit der Bundesstadt Bonn und der Stadt Köln, wo ähnlich verfahren wird. Da die Umstellung des Fahrplans für die Bahnen etwa eine Woche Vorlauf benötigt, wird diese Änderung noch nicht direkt in Kraft treten. Die Verkehrsunternehmen in der Region werden die genauen Details zu den Fahrten ausarbeiten und ab Montag, 3. Mai die Änderungen umsetzen.

Korrektur: In einer ersten Version des Artikels waren die Regelungen zu körpernahen Dienstleistungen nicht richtig formuliert.

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