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Keine Ausgangssperre mehr

Corona-Bundesnotbremse im Rhein-Sieg-Kreis aufgehoben

Von Nicolas Ottersbach | | Magazin

Die Sieben-Tages-Inzidenz liegt im Rhein-Sieg-Kreis seit dem 6. Mai unter dem Schwellenwert von 100, sodass die aktuell nach dem Infektionsschutzgesetz geltende Corona-Bundesnotbremse am Donnerstag (13. Mai) außer Kraft tritt. Damit gelten wieder die Bestimmungen der NRW-Corona-Schutzverordnung.

Der Inzidenzwert im Rhein-Sieg-Kreis liegt aktuell bei 84,4. Nachdem es zuletzt viele Corona-Fälle in Ruppichteroth gegeben hatte, hat sich die Situation mittlerweile wieder entspannt. Am 12. Mai gibt es in der Bröltalgemeinde 24 Corona-Infektionen. Alle Zahlen rund um Infektionen, Impfen und Tests führt das Corona-Dashboard für den Rhein-Sieg-Kreis auf.

Hier gibt es einen Überblick über die geltenden Regeln:

Private Treffen

Private Treffen sind zulässig mit höchstens einer haushaltsfremden Person oder, wenn aus maximal zwei Haushalten jeweils mehrere Personen teilnehmen, die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden hierbei nicht mitgezählt. Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand. Sofern ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen privat zusammenkommen, gilt keine Personenbeschränkung

Ausgangssperre

Es gilt keine nächtliche Ausgangssperre mehr.

Einkaufen

  • Im Einzelhandel des täglichen Bedarfs (Lebensmittelhandel, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel) gibt es lediglich eine Begrenzung der zulässigen Anzahl von Kundinnen und Kunden. Es besteht eine Maskenpflicht.
  • Im übrigen Einzelhandel - über den täglichen Bedarf hinaus - ist ein Einkauf ohne vorherige Terminbuchung („click and meet“) möglich. Ein negativer Corona-Test ist erforderlich.

Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und Handwerksleistungen

  • Medizinisch notwendige Leistungen im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädische Schuhmachern) sind unter Beachtung der Hygieneanforderungen (Abstandsgebot soweit umsetzbar, Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, Erfassung persönlicher Angaben zur Rückverfolgbarkeit, sonstige Hygieneanforderungen) zulässig.
  • Sonstige Körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen (vor allem Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind unter Beachtung der Hygieneanforderungen zulässig; weitere Nachweise (zum Beispiel negatives Testergebnis) sind nicht erforderlich.

Gastronomie

Gaststätten bleiben geschlossen. Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zur Mitnahme ist erlaubt.

Sport, Freizeit, Kultur

  • Sport ist nur unter freiem Himmel auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Haushalts-Angehörigen (wie bei privaten Zusammenkünften), als Ausbildung im Einzelunterricht oder in Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen zulässig.
  • Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoos und Zoologischen Gärten ist bei beschränkter Besucherzahl nur mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit („click and meet“) zulässig.
  • Schwimmbäder, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken und ähnliche Einrichtungen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen bleiben untersagt.
  • Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind unzulässig – erlaubt sind Autokinos und Autotheater.

Tourismus

Touristische Übernachtungsangebote sind untersagt.

Schulen

Schulunterricht ist als Präsenzunterricht zulässig, jedoch nur in Form des Wechselunterrichts. Unterricht zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung ist grundsätzlich nur auf Distanz zulässig, Ausnahmen gelten für Abschlussjahrgänge.

Kitas

Für Kitas gilt weiterhin der eingeschränkte Regelbetrieb mit einer Trennung der Gruppen in fest zugeordneten Räumen und einer Reduzierung der wöchentlichen Betreuungszeit um zehn Stunden gegenüber dem Normalbetrieb.

ÖPNV

  • Fahrgäste im ÖPNV inklusive Taxen haben weiterhin eine Atemschutzmaske (FFP2/KN95), Service- und Kontrollpersonal eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) zu tragen.
  • Bis 0 Uhr werden alle Busse und Bahnen nach normalem Fahrplan verkehren. Vor 0 Uhr startende sowie aus betrieblichen Gründen notwendige Fahrten, zum Beispiel zurück zum Betriebshof, sollen auch nach Mitternacht noch zu Ende geführt werden bzw. stattfinden. Diese Vorgehensweise ist koordiniert mit der Bundesstadt Bonn und der Stadt Köln, wo ähnlich verfahren wird.
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