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Erneut neue Regeln

Das bedeutet die neue Corona-Schutzverordnung für den Rhein-Sieg-Kreis

Von Nicolas Ottersbach | | Magazin

Kaum hat sich die Sieben-Tage-Inzidenz im Rhein-Sieg-Kreis unter 100 stabilisiert, hat das Land NRW eine neue Coronaschutzverordnung erlassen, die ab Samstag (15. Mai) gilt. Damit ist ein Teil der alten Regelungen, die seit einigen Tagen gelten, hinfällig. Grafik: Neue Corona-Regeln [Land NRW]

Das Land NRW hat eine neue Coronaschutzverordnung erlassen, die ab dem 15. Mai landesweit für Kreise und kreisfreie Städte gilt, die unter einer Sieben-Tages-Inzidenz von 100 liegen. Diese Marke hat der Rhein-Sieg-Kreis bereits am 13. Mai erreicht. Stand Samstag liegt die Inzidenz im Kreis bei 63,9. In Ruppichteroth gibt es 27 Corona-Fälle.

Alle Zahlen zu Infektionen, Impfen und Testen gibt es im Corona-Dashboard für den Rhein-Sieg-Kreis

Die neue Verordnung ist in zwei Stufen aufgebaut: Die erste Stufe gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten zwischen 100 und 50. Die zweite Stufe gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten unter 50. Vor allem in der ersten Stufe sind die Öffnungsschritte weiterhin an negative Testergebnisse geknüpft. Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene negativ Getesteten gleich. Neu ist, dass sie bei Personenbegrenzungen nicht mitgezählt werden.

Schnell- und Selbsttests

Viele Öffnungsschritte sind an bestätigte, negative Schnell- oder Selbsttests geknüpft, die folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:

  • Es muss sich um ein Verfahren handeln, das in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung aufgeführt ist. Dabei handelt es sich um Schnelltests, die vor allem in Bürgertestzentren von medizinischem oder fachkundig geschulten Personal durchgeführt werden oder aber um begleitete Selbsttests, der unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wird.
    Ein Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht ist nicht ausreichend.
  • Das negative Ergebnis muss von der Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden; hierbei handelt sich um Stellen, die offiziell zu Testungen zugelassen sind (z.B. Bürgertestzentren oder Arztpraxen)
  • Die Bestätigung muss mit einem Ausweisdokument vorgelegt werden.
  • Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test.
  • Personen mit nachgewiesener Immunisierung durch Impfung oder Genesung werden negativ Getesteten gleichgestellt.

Kontakte

  • Grundsätzlich ist im öffentlichen Raum weiterhin ein Mindestabstand von 1,50 m zu wahren
  • Der Mindestabstand kann unterschritten werden bei Treffen mit höchstens einer haushaltsfremden Person oder, wenn aus maximal zwei Haushalten jeweils mehrere Personen teilnehmen, die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden hierbei nicht mitgezählt. Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand.

Personen mit nachgewiesener Immunisierung durch Impfung oder Genesung werden nicht gezählt.

Ausgangsbeschränkung

Es gelten keine Ausgangsbeschränkungen

Einkaufen

  • Im Einzelhandels des täglichen Bedarfs (privilegierter Einzelhandel, wie zum Beispiel Lebensmittelhandel, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel) gibt es lediglich eine Begrenzung der zulässigen Anzahl von Kundinnen und Kunden; es besteht eine Maskenpflicht.
  • Im übrigen Einzelhandel - über den täglichen Bedarf hinaus - ist ebenfalls eine Begrenzung der zulässigen Anzahl von Kundinnen und Kunden erforderlich; außerdem ist ein Einkauf nur mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest möglich.

Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und Handwerksleistungen

  • Medizinisch notwendige Leistungen im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädische Schuhmachern) sind unter Beachtung der Hygieneanforderungen (Abstandsgebot soweit umsetzbar, Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, Erfassung persönlicher Angaben zur Rückverfolgbarkeit, sonstige Hygieneanforderungen) zulässig.
  • Sonstige Körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen (v.a. Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) oder körperbezogene Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios), sind unter Beachtung der Hygieneanforderungen (s.o.) zulässig; weitere Nachweise (z.B. negatives Testergebnis) sind nicht erforderlich.

Ausnahme: Sofern im Rahmen der körpernahen Dienst- oder Handwerksleistung durch den Kunden nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, sind diese Leistungen nur zulässig, wenn die Kundin oder der Kunde einen bestätigten negativen Schnell- oder Selbsttest vorweist und das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage einen bestätigten Schnell- oder Selbsttest vornehmen lässt.

Gastronomie

  • Außengastronomie ist mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest für Gäste und Bedienung zulässig. Ein Sitzplatz muss zugewiesen werden. Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zur Mitnahme ist zulässig.

Sport

  • Kontaktloser Sport ist nur unter freiem Himmel auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Haushalts-Angehörigen (s.o. private Zusammenkünfte), als Ausbildung im Einzelunterricht oder in Gruppen von höchstens 20 Personen zulässig.
  • Kontaktsport im Freien ist in Gruppen von 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen zulässig; darüber hinaus gelten bei Kontaktsport im Freien die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.
  • Zuschauerinnen und Zuschauer zu Sportanlagen unter freiem Himmel sind mit negativem Testergebnis wieder zugelassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität, maximal aber 500 Personen, erlaubt sind. Ein Sitzplatz ist Voraussetzung.

Freizeit

  • Freibäder dürfen zur Sportausübung öffnen, Liegewiese darf nicht genutzt werden. Voraussetzung für die Besucherinnen und Besucher ist ein bestätigter negativer Schnell- oder Selbsttest.
  • Betrieb von Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen unter freiem Himmel ist für Besucherinnen und Besucher mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest erlaubt.
  • Schwimmbäder, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken und ähnliche Einrichtungen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen bleiben untersagt.

Kultur

  • Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoos und Zoologischen Gärten ist bei beschränkter Besucherzahl nur mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit („click and meet“) zulässig.
  • Konzerte sind unter freiem Himmel mit höchstens 500 Zuschauerinnen und Zuschauern mit bestätigtem Schnell- und Selbsttest zulässig. Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie Musikfeste und Festivals sind unzulässig – erlaubt sind Autokinos und Autotheater.

Tourismus

  • Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Wohnwagen und Wohnmobilen sind mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest erlaubt.
  • Hotels, Pensionen und ähnliche Beherbergungsbetriebe sind für Gäste mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest geöffnet, allerdings nur bis zu 60% der regulären Kapazität.

Schulen

Schulunterricht ist als Präsenzunterricht zulässig, jedoch nur in Form des Wechselunterrichts. Unterricht zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung ist grundsätzlich nur auf Distanz zulässig, Ausnahmen gelten für Abschlussjahrgänge.

Kitas

Für Kitas gilt weiterhin der eingeschränkte Regelbetrieb mit einer Trennung der Gruppen in fest zugeordneten Räumen und einer Reduzierung der wöchentlichen Betreuungszeit um zehn Stunden gegenüber dem Normalbetrieb. Zum weiteren Verfahren in Schulen und Kitas werden in der nächsten Woche Regelungen aus dem Schul- sowie dem Kinder- und Jugendministerium erwartet.

ÖPNV

  • Fahrgäste im ÖPNV inkl. Taxen haben weiterhin eine Atemschutzmaske (FFP2/KN95), Service- und Kontrollpersonal eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) zu tragen.
  • Bis 0 Uhr werden alle Busse und Bahnen nach normalem Fahrplan verkehren. Vor 0 Uhr startende sowie aus betrieblichen Gründen notwendige Fahrten, z.B. zurück zum Betriebshof, sollen auch nach Mitternacht noch zu Ende geführt werden bzw. stattfinden. Diese Vorgehensweise ist koordiniert mit der Bundesstadt Bonn und der Stadt Köln, wo ähnlich verfahren wird.

Kommentare

  • Harald Schiefen
    May 26, 2021 um 8:13 am

    Man muss Herrn oder Frau Rosenbauer schon irgendwie rechtgeben. Es geht jedoch nicht um Impfneid; sondern um die Frage, was macht Sinn. Macht es z.B. Sinn den Kommunen, die ihren Betrieb auf "Notstrom" zurückgefahren haben, Sonderzuteilungen an Impfstoff zu geben, während die Mitarbeiter in Sparkassenfilialen (öffentlich-rechtlich) tagtäglich im normalen Kundenbetrieb zwar in die Stufe "3" eingeordnet werden, aber kaum eine Chance haben zeitnah geimpft zu werden.

    Wie immer im Leben: unter den Gleichen sind manche doch etwas gleicher!

    Der Charakter unserer Gesellschaft wird nun endlich offengelegt!

  • T. Stein
    May 16, 2021 um 9:48 am

    Wenn ich so einen Unfug lese, da ist er, der Impfneid! Ich glaube nicht, dass Sie niemand impfen möchte. Das ist fern jeglicher Realität. Können oder dürfen beschreibt die Situation wohl eher.

    Auf Grund Ihrer Bereitschaft sich freiwillig zu infizieren, rate ich Ihnen unbedingt, vorher beim Bestatter ein Probeliegen zu vereinbaren. Derjenige, der solch einen, mit Verlaub, Schwachsinn schreibt, hat wohl noch keinen schwer erkrankten Menschen gesehen, oder sogar einen geliebten Menschen verloren!

    • K. Rosenbauer
      May 20, 2021 um 2:45 pm

      Schade, dass Sie mit Ironie scheinbar nicht viel anfangen können.

      Natürlich habe ich auf gar keinen Fall vor mich absichtlich zu infizieren und solange das mit der Impfterminvergabe halbwegs gerecht abläuft, habe ich auch keine Probleme damit. Was ich allerdings mittlerweile in meinem Umfeld beobachte, lässt mich leider immer stärker daran zweifeln.

      Von der “ich bin geimpft, mir kann nichts mehr passieren“ Mentalität will ich jetzt hier gar nicht erst anfangen.

  • K. Rosenbauer
    May 15, 2021 um 6:16 pm

    Das bedeutet für mich persönlich im Umkehrschluss, dass ich mich theoretisch schnellmöglichst infizieren müsste um bis Ende des Jahres auch nur einige Grundrechte zurück zu bekommen, da mich niemand impfen möchte. Was läuft hier falsch.

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