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Fällverbot während der Vogelbrutzeit

Von Nicolas Ottersbach | | Magazin

Um Brut- und Nistplätze zu schützen, sind innerhalb der Vogelbrutzeit vom 1. März bis 30. September besondere Vorschriften beim Rückschnitt von Bäumen und anderen Gehölzen zu beachten. Darauf weist das Amt für Natur- und Landschaftsschutz des Rhein-Sieg-Kreises hin. Laut Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Nr. 2) ist es grundsätzlich verboten, in dieser Zeit Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Sträucher und Gebüsche abzuschneiden. Es gibt aber Ausnahmen.

Form- und Pflegeschnitte, die dazu dienen, die jährlich austreibenden Zweige zu beseitigen oder die Bäume gesund zu erhalten, sind von dem Verbot ausgenommen und ganzjährig möglich. Bäume und Sträucher, die in Gärten stehen, dürfen geschnitten werden. Sollten sich in den Ästen aber Brut- und Nistplätze befinden, muss vorher die die Untere Landschaftsbehörde kontaktiert werden. Die prüft dann, ob gefällt werden darf oder nicht.

"Durch Radikalschnitte würde vielen Tieren die Lebensgrundlage entzogen", sagt Bernd Zimmermann, Leiter des Amtes für Natur- und Landschaftsschutz. In einigen Kommunen gilt außerdem eine "Baumschutzsatzung". Bei gewissen Bäumen muss dann eine Fällgenehmigung eingeholt werden. Weitere Information gibt es beim Umwelttelefon des Rhein-Sieg-Kreises unter 02241-13 2200 oder per E-Mail umwelttelefon(at)rhein-sieg-kreis.de.

Kommentare

  • Volker von Domarus
    March 17, 2012 um 10:10 am

    Hallo, gibt es auch ein Fällverbot für große Nadelbäume in Siegburg/Zange? In meiner Nachbarschaft wird soeben ein sehr große Tanne gefällt.

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