Viele Schüler und Jugendliche nutzten in der Vergangenheit die Möglichkeit, ihre Fahrerlaubnis beim Auslandspraktikum in einem außerhalb der Europäischen Union liegenden Staat zu erwerben. Das hatte den Vorteil, dass auch Minderjährige nach ihrer Rückkehr ein halbes Jahr lang einen Führerschein in Deutschland ausgestellt bekamen. Mit der Änderung der Fahrerlaubnisverordnung zum 1. Juli 2011 gilt dieses Privileg nicht mehr.
"Eine ausländische Fahrerlaubnis der Klassen B und BE kann nur noch derjenige sechs Monate lang nutzen, der das für diese Klassen vorgeschriebene Mindestalter von 18 Jahren erreicht hat" , sagt Dieter Siegberg, Leiter des Straßenverkehrsamtes. Ob man sich den ausländischen Führerschein bei der erneuten theoretischen oder praktischen Fahrprüfung anrechnen oder sogar in eine Fahrerlaubnis für "begleitetes Fahren" mit 17 umschreiben lassen kann, muss individuell geklärt werden. Entscheidend ist dabei, aus welchem Staat der Führerschein stammt. Informationen dazu gibt es beim Straßenverkehrsamt untet der Rufnummer 02241/133939 oder per Mail an strassenverkehrsamt(at)rhein-sieg.kreis.de.
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