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Parkausweise für Handwerker

Von Nicolas Ottersbach | | Magazin

Die Parkplatzsuche in Städten und Wohngebieten ist oft wie die Suche nach der Nadel im Heuhaufen. Besonders ärgerlich ist das für Handwerksbetriebe, die am Zielort keine Nische finden. "Handwerkerparkausweise" können Abhilfe schaffen: Mit ihnen darf im Haltverbot geparkt werden, auf öffentlich Parkplätzen müssen keine Gebühren bezahlt und es darf die Höchstparkdauer überschritten werden. Auch die Parkscheibenpflicht entfällt.

Wer mit seinem Handwerksbetrieb in der Region Köln/Bonn regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes macht, kann eine Ausnahmegenehmigung zum Parken in der gesamten Region erhalten. Die gilt jedoch nur für die Zeit, in der die Handwerker ihre Dienstleistung "vor Ort" bei den Kunden erbringen. Die Gültigkeit erstreckt sich auf den Bereich der Städte Köln, Bonn und Leverkusen, den Rhein-Erft-Kreises, den Rhein-Sieg-Kreises, den Rheinisch-Bergischen und den Oberbergischen Kreises.

Welche Straßenverkehrsbehörde oder auch Stadt für den jeweiligen Betrieb zuständig ist, hängt vom Sitz der Firma ab. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Betriebe, die ihren Sitz in den Städten und Gemeinden des genannten Geltungsbereiches haben und bei der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer gemeldet sind, können bei der für den Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde einen Antrag für einen Handwerkerparkausweis stellen. Antragsteller mit einem Geschäftssitz außerhalb des Geltungsbereiches, können den Antrag bei einer beliebigen Straßenverkehrsbehörde im Geltungsbereich stellen.

Dafür muss eine Kopie der Gewerbeanmeldung, der Handwerkskarte undder Fahrzeugscheine eingereicht werden. Der Handwerkerparkausweis ist ein Jahr gültig und kostet 305 Euro. Für jede weitere Ausnahmegenehmigung, die zeitgleich beantragt wird, werden 153 Euro fällig. Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises.

Surftipp: www.rhein-sieg-kreis.de

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