Seit dem 1. März gilt die Schonzeit für Hecken und Gebüsche. Bis zum 30. September dürfen diese weder gerodet noch abgeschnitten oder gar zerstört werden. Grund dafür ist, dass heimische Vögel, Insekten, Säugetiere, Reptilien und Amphibien dort Schutz vor natürlichen Feinden finden. Die Gehölze dienen ihnen als Schlaf- und Ruheplätze sowie zur Aufzucht des Nachwuchses. Blätter, Knospen, Früchte und Samen sind außerdem kostbare Nahrungsmittelspender für die Tierwelt.
Während der siebenmonatigen Schonzeit sind an den Gehölzen nur behutsame Form- und Pflegeschnitte erlaubt, wie beispielsweise das Zurückschneiden der austreibenden Zweige. Außerdem kann ein maßvoller Rückschnitt notwendig sein, wenn Zweige in Fußgängerwege oder Fahrbahnen hineinwachsen oder die Sicht in den Straßenraum versperrt wird. Wer jedoch zum "Kahlschlag" ansetzt, verstößt gegen das nordrhein-westfälische Landschaftsgesetz und riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
"Durch Radikalschnitte würde Vögeln und anderen Tieren die Lebensgrundlage entzogen", sagt Kreisumweltdezernent Christoph Schwarz.
Noch kein Kommentar vorhanden.