Ein Windkraftprojekt mit ursprünglich 18 geplanten Anlagen in Eitorf und Ruppichteroth wurde überarbeitet und reduziert. Nun sind zwei getrennte Genehmigungsverfahren notwendig, mit unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen. Das ist der aktuelle Stand. Foto: Windräder im rheinland-pfälzischen Mörsdorf [Nicolas Ottersbach]
■ Was genau ist in Eitorf und Ruppichteroth geplant?
Im November 2024 wurde beim Rhein-Sieg-Kreis ein Antrag für den Bau von 18 Windenergieanlagen (WEA) in den Gemeinden Eitorf und Ruppichteroth eingereicht. Anfang 2025 kündigte der Antragsteller eine umfassende Umplanung an. In der Folge wurde der Antrag überarbeitet und im Juli 2025 erneut eingereicht. Der neue Antrag umfasst nur noch 13 Anlagen: neun in Eitorf und vier in Ruppichteroth.
■ In welchem Bereich sind die Windenergieanlagen konkret geplant?
Das vorgesehene Gebiet erstreckt sich über Flächen der Gräflich Nesselrodeschen Forstverwaltung in den Gemeinden Ruppichteroth und Eitorf. Es umfasst unter anderem Bereiche zwischen Hatterscheid, Oberlückerath, Fußhollen und Schmitzdörfgen sowie angrenzende Zonen bis Rankenhohn im Osten und Balenbach im Süden. Auch Flächen oberhalb von Bourauel gehören zum geplanten Standort.
■ Warum wurde gerade dieses Gebiet für Windkraft ausgewählt?
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz schreibt für Nordrhein-Westfalen eine Ausweisung von mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche für Windkraftnutzung vor – im Regierungsbezirk Köln sind das rund 15.700 Hektar. Die Fläche wurde unter anderem durch die Initiative von Maximilian Graf von Nesselrode eingebracht, der auf Burg Herrnstein in Ruppichteroth lebt und sich für nachhaltige Energienutzung engagiert.
■ Wie groß werden die Windräder und wie weit liegen sie von Wohngebieten entfernt?
Vorgesehen sind Anlagen mit einer Nabenhöhe von 175 Metern und Rotorblättern gleicher Länge, was zu einer Gesamthöhe von 262,5 Metern führt. Der Abstand zur nächsten Wohnbebauung beträgt mindestens das Doppelte der Gesamthöhe. Die Windräder wären etwa 700 bis 1000 Meter von den umliegenden Orten wie Hatterscheid, Oberlückerath, Fußhollen und Schmitzdörfgen entfernt.
■ Wie viel Energie sollen die Anlagen erzeugen und wer profitiert davon?
Jede Windkraftanlage ist auf eine Leistung von sieben Megawatt pro Stunde ausgelegt. Der jährliche Stromertrag liegt schätzungsweise bei 16 bis 17 Millionen Kilowattstunden – ausreichend für rund 4500 Haushalte. Neben Gewerbesteuereinnahmen in fünfstelliger Höhe profitieren auch angrenzende Gemeinden durch Abgaben. Zudem ist für Anwohner:innen in Eitorf und Ruppichteroth ein vergünstigter Stromtarif vorgesehen.
■ Warum gibt es zwei Genehmigungsverfahren?
Der aktualisierte Antrag betrifft acht Anlagen innerhalb und fünf außerhalb der vorgesehenen Windenergieflächen (sogenannte „Entwurfsflächen“) des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln. Diese Flächen sollen laut Bezirksregierung Köln am 19. Dezember 2025 als verbindliche Windenergiegebiete beschlossen werden. Da für Anlagen innerhalb und außerhalb dieser Flächen unterschiedliche gesetzliche Regelungen gelten, hat der Rhein-Sieg-Kreis entschieden, zwei getrennte Verfahren durchzuführen.
■ Welche Regelungen gelten für Anlagen innerhalb der Entwurfsflächen?
Für die acht Windräder innerhalb der geplanten Windenergiegebiete gelten laut § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) besondere Verfahrenserleichterungen. So ist beispielsweise keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, da die Umweltaspekte bereits im Rahmen der übergeordneten Regionalplanung geprüft wurden. Das Genehmigungsverfahren wird daher als vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.
■ Was gilt für die fünf Anlagen außerhalb der Entwurfsflächen?
Diese Windräder fallen nicht unter die Verfahrenserleichterungen des WindBG. Deshalb muss hier eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Der Antragsteller hat dies freiwillig beantragt, und der Rhein-Sieg-Kreis hat dem zugestimmt. Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
■ Wie ist der zeitliche Ablauf der Verfahren?
Aufgrund begrenzter personeller Kapazitäten konzentriert sich die Genehmigungsbehörde zunächst auf Verfahren mit absehbarer Genehmigungsfähigkeit. Deshalb wird aktuell das Verfahren für die acht Anlagen innerhalb der Entwurfsflächen bearbeitet. Die Behördenbeteiligung dazu begann am 4. September 2025. Das Verfahren für die fünf übrigen Anlagen ist bis zur offiziellen Bekanntmachung des Sachlichen Teilplans ausgesetzt, da eine Genehmigung derzeit planungsrechtlich unwahrscheinlich ist.
■ Was passiert mit den Anlagen außerhalb der Entwurfsflächen bis dahin?
Diese fünf Anlagen können voraussichtlich nicht genehmigt werden, solange sie außerhalb der vorgesehenen Windenergiegebiete liegen. Das Vorgehen orientiert sich an § 36a des Landesplanungsgesetzes NRW, das besagt, dass Entscheidungen über WEA außerhalb der Entwurfsflächen bis auf Weiteres auszusetzen sind. Die entsprechende Regelung wurde durch ein Landesgesetz vom 23. September 2025 bis zum 14. Februar 2026 verlängert.
■ Welche Rolle spielt der Regionalplan Köln dabei?
Der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln ist entscheidend für die rechtliche Bewertung der Flächen. Erst mit seiner offiziellen Bekanntmachung, die für den 19. Dezember 2025 geplant ist, werden die sogenannten Entwurfsflächen verbindlich als Windenergiegebiete ausgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt greifen unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen für die Genehmigungsverfahren.
■ Welche Aussagen gibt es von offizieller Seite?
Laut Bezirksregierung Köln soll der Sachliche Teilplan „am 19.12.2025 beschlossen werden“. Der Rhein-Sieg-Kreis erklärt zur Vorgehensweise: „Dieses Vorgehen orientiert sich an dem Willen der Landesregierung“, der im Landesplanungsgesetz festgelegt sei.
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