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Seit März ist Schonzeit

Von Nicolas Ottersbach | | Magazin

Vom 1. März bis zum 30. September gilt wieder die Schonzeit für Hecken und Gebüsche. In dieser Zeit dürfen sie weder gerodet, noch abgeschnitten werden. "Durch Radikalschnitte würde den Vögeln und anderen Tieren die Lebensgrundlage entzogen", sagt Kreisumweltdezernent Christoph Schwarz. Wer trotzdem zum Kahlschlag ansetzt, verstößt gegen das Landschaftsgesetz und riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Nutznießer der Schonzeit für die Gehölze sind die heimischen Vögel, Insekten, Säugetiere, Reptilien und Amphibien, die in den Hecken und Gebüschen Schutz vor natürlichen Feinden finden. Sie dienen als Schlaf- und Ruheplätze und zur Aufzucht des Nachwuchses. Blattwerk, Knospen, Früchte und Samen sind bieten Nahrung für die Tierwelt.

Erlaubt ist während der Schonzeit ein behutsamer Form- und Pflegeschnitt, wie zum Beispiel das Zurückschneiden der jährlich austreibenden Zweige. Zudem kann ein maßvoller Rückschnitt notwendig sein, wenn Zweige und Blattwerk in Fußgängerwege und Fahrbahnen hineinwachsen oder an Ein- und Ausfahrten die Sicht in den Straßenraum versperrt wird. Auf jeden Fall sollte vor dem Schnitt vorsichtig geprüft werden, ob sich nicht ein bewohntes Nest im Gezweige verbirgt. Dann solte man bis nach der Brutzeit warten. Weitere Informationen gibt es beim Amt für Natur- und Landschaftsschutz unter der Rufnummer Telefon 02241/13 26 76.

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