Ein geändertes Kraftfahrzeugsteuergesetz tritt am 1. Juli in Kraft. Bislang waren Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen bis zu drei Monate von der Steuerpflicht befreit. Diese Vorschrift wurde nun gestrichen. Das bedeutet für alle Antragsteller, die ein Ausfuhrkennzeichen beantragen, dass die KFZ-Steuer für mindestens einen vollen Monat erhoben wird.
Deshalb muss nun eine Einzugsermächtigung vorgelegt werden, wenn ein Ausfuhrkennzeichen beantragt wird. Diese Ermächtigung muss sich auf ein Konto beziehen, von dem ein Lastschrifteinzug vorgenommen werden kann. Ausfuhrkennzeichen sind amtliche KFZ-Kennzeichen für Fahrzeuge, die exportiert werden sollen. Ihre Gültigkeit kann man zwischen 14 Tagen und einem Jahr wählen, danach erlischt sie automatisch.
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