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Hoverbachtal
Besondere Flora und Fauna

Hover Bachtal ist jetzt ein Naturschutzgebiet

Von Nicolas Ottersbach | | Magazin

Nach drei Jahren Verhandlungen und Prüfungen ist das Hover Bachtal jetzt ein Naturschutzgebiet. Dadurch ergeben sich nun auch viele Verbote, um Flora und Fauna zu schützen. Foto: Ein Teich im Hoverbachtal, den der Rhein-Sieg-Kreis gekauft hat und pflegt. [Nicolas Ottersbach]

Die Initiative für das Naturschutzgebiet kam von der Höheren Naturschutzbehörde der Bezirksregierung Köln. Dort wollte man eine ohnehin nötige Verlängerung des 20 Jahre alten Schutzstatuses, der 2017 auslief, nutzen, um das Gebiet zu erweitern. Bislang war der westliche Teil bereits als Naturschutzgebiet ausgewiesen, der Rest als Landschaftsschutzgebiet. Zum neuen Naturschutzgebiet "Auf der Scheidthecke und Hover Bachtal" gehören primär das Bachtal des Hoverbaches mit seinen Nebenarmen sowie ehemalige Abbauflächen. Es umfasst Gebiete oberhalb von Herrenbröl, die Kalksteinbrüche in Schönenberg und unterhalb von Scheid, den Sperber sowie Areale zwischen Hambuchen und Niedersaurenbach.

Beim Hover Bachtal handelt es sich überwiegend um feuchte bis nasse Wiesen, Erlensumpfwälder und Brachflächen, in denen der Hoverbach und seine Zuläufe fließen. Eingestreut sind kleinere Teiche. Dort wurden einzene Flächen in den vergangenen Jahren von der Natur­schutzbehörde erworben und ökologisch aufgewertet. Bei den ehemaligen Abbauflächen handelt es sich zum einen um ehemalige Kalk-und Grauwackesteinbrüche und zum anderen um Relikte früherer unterirdischer Abbautätigkeit wie Halden und Stollen. Diese werden überwiegend als Naturschutzflächen gepflegt oder sind bewaldet. Der große Stein­bruch an der Bröltalstraße wird als Biotop gepflegt, der Kalk­steinbruch östlich von Schönenberg von der Naturschutzbehörde. Die übrigen Flächen liegen im Randbereich des Talraumes und werden teilweise landwirtschaftlich, teilweise forstwirtschaftlich genutzt oder liegen brach, weil das Gelände zu steil ist.

Schwarzstorch und Uhu sind heimisch

Der Naturschutz wird unter anderem damit begründet, dass die Bereiche Lebensräume für teilweise gefährdete und spezialisierte Tier- und Pflanzenarten sind. Dazu zählen Vogelarten wie Eisvogel, Wasseramsel, Kolkrabe, Uhu und Schwarzstorch, Amphibien wie Erdkröte, Grasfrosch, Bergmolch, Teichmolch und auch Rep­tilien wie Ringelnatter und Blindschleiche. Weiterhin gibt es dort Fische und andere wassergebundene Lebewesen, diverse Fleder­mausarten und "eine artenreiche Insektenfauna" mit Heu­schrecken, Libellen, Schmetterlingen und Käfern.

Aber auch die Landschaft an sich schätzt die Bezirksregierung als schutzwürdig ein. Dabei geht es um die "geowissenschaftliche Bedeutung der auf engem Raum anstehenden verschiedenen devonischen Ge­steinsschichten, wie Grauwacke-Sandstein, sowie den inselartig zutage tretenden Kalkhorizonten und den darüber lagernden Hobräcker Schichten im Bereich der Ruppichterother beziehungsweise Schönenberger Kalkmulde".  Es werden zudem naturgeschichtliche Gründe angeführt, wegen "überregional bedeutsamer und als Geotop ausgewie­sener geologischer (Kalk-) Aufschlüsse und weiterer kulturhistorisch bedeutsamer Relikte des ehemali­gen Eisenerz- (Brauneisenstein) und Erz-Bergbaus", zum Beispiel alten Stollen, Abbaugruben und auf der Gelän­deoberfläche erkennbaren Grubeneinstürzen.

Was verboten und erlaubt ist

In Naturschutzgebieten sind grundsätzlich alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes in Teilen oder im Ganzen führen können. Naturschutzgebiete dürfen in der Regel nur auf den Wegen betreten werden. Wenn es aber der Schutzzweck zulässt, können davon Ausnahmen zugelassen werden. Generell darf man dort nicht Zelten, Hunde frei laufen lassen, Gebäude errichten oder in Teichen schwimmen. Die komplette Verordnung gibt es hier zum Download.

Neben den üblichen Verboten sind auch die nicht betroffenen Tätigkeiten aufgeführt. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung in bisheriger Art und Umfang sowie die Jagd und andere durch Bestandsschutz gesicherte Nutzungen sind demnach weiterhin erlaubt. Die Grundstücksbesitzer haben sogar die Möglichkeit, Fördergelder in Anspruch zu nehmen.

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